Gesetze / Bundeskriminalamtgesetz

BKAG

§ 39 Erhebung personenbezogener Daten

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKAG%202018/39#abs-1 (1) Das Bundeskriminalamt kann, sofern in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Erfüllung der ihm nach § 5 Absatz 1 obliegenden Aufgabe erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKAG%202018/39#abs-2 (2) Zur Verhütung von Straftaten nach § 5 Absatz 1 Satz 2 ist eine Erhebung personenbezogener Daten nur zulässig, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

1.
die Person eine Straftat nach § 5 Absatz 1 Satz 2 begehen will und die erhobenen Daten zur Verhütung dieser Straftat erforderlich sind oder
2.
die Person mit einer Person nach Nummer 1 nicht nur flüchtig oder in zufälligem Kontakt in Verbindung steht und
a)
von der Vorbereitung einer Straftat nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Kenntnis hat,
b)
aus der Verwertung der Tat Vorteile ziehen könnte oder
c)
die Person nach Nummer 1 sich ihrer zur Begehung der Straftat bedienen könnte
und die Verhütung dieser Straftaten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BKAG%202018/39#abs-3 (3) § 9 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 38 § 40